der
Dorfgemeinschaft Scheven e.V.
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Dorfgemeinschaft Scheven" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereines ist 53925 Kall-Scheven
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 -Zweck, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Fortentwicklung des Gemeinwesens am Vereinssitz unter besonderer Berücksichtigung der Belange ortsansässiger Vereinigungen, insbesondere in kultureller, traditionspflegender, sozialer, sportlicher sowie ortsverschönender und das Miteinander stärkender Hinsicht.
Der Vereinszweck wird unter anderem und insbesondere verwirklicht durch:
1. Bereitstellung und Unterhaltung geeigneter Räumlichkeiten für Zusammenkünfte und Veranstaltungen vereinsangehöriger Vereinigungen einschl. vorbereitender Maßnahmen,
2. Anlegung eines örtlichen Veranstaltungskalenders und Abstimmung gemeinschaftlicher Aktivitäten.
3. Förderung der ortsansässigen Jugend und älterer Mitmenschen,
4. Integration neuer Einwohner,
5. Beratung und Unterstützung der Mitglieder sowie Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Dritten,
6. Maßnahmen zur Erhaltung und Verschönerung des Ortes.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft im Verein
(1) Mitglieder können werden:
a) natürliche Person
b) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen.
(4) Durch den Eintritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet auf schriftlichen Aufnahmeantrag der Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag gibt der Vorstand dem Antragsteller bekannt; im Ablehnungsfalle besteht keine Pflicht zur Mitteilung der Gründe.
§ - 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt (Kündigung der Mitgliedschaft), Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. Auflösung bei Vereinen und anderen juristischen Personen.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum 30.06. oder
31.12. des Jahres möglich unter Einhaltung einer zweimonatigen Erklärungsfrist. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, sich in Ausnahmefällen mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären, wenn das Mitglied einen wichtigen Grund für die Beendigung darlegt.
(3) Der Ausschluß eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, wobei diesem zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren ist. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat; Satzungsbestimmungen oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes mißachtet oder trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlußandrohung den Vereinsbeitrag nicht gezahlt hat.
(4) Der Ausschluß von aktiven Mitgliedern kann nur auf Beschluß der Vorstand erfolgen.
(5) Bei Entscheidungen über Vereinsausschlüsse haben betroffene Mitglieder kein Stimmrecht.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben nach Maßgabe dieser Satzung, der weiteren Vereinsordnungen sowie auf deren
Grundlage ergangener Beschlüsse das Recht an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken, seine
Einrichtungen und Angebote zu nutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
Sie sind verpflichtet, die Erreichung des Vereinszweckes bestmöglich zu fördern und die Bestimmungen der Satzung und Ordnungen sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 7 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 8 - Mitgliederversammlung, Zusammensetzung, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie setzt sich aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Nichtstimmberechtigte Mitglieder sowie auf Beschluß des Vorstandes nichtvereinsangehörige Dritte werden mit beratender Stimme gehört.
(2) Stimmberechtigt sind :
a) Mitglieder ab 16 Jahre,
b) Vereine haben jeweils 1 Stimme, wobei das Stimmrecht durch ein Mitglieder des jeweiligen Vorständes oder des Vetreters ausgeübt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung findet als ordentliche einmal jährlich, spätestens zum 30.04. d.J., an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort statt. Sie wird vom Vorstand in vertretungsgemäßer Weise mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung findet als außerordentliche auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder statt. Die Einberufung auf Mitgliederverlangen hat binnen zwei Wochen durch den Vorstand entsprechend Abs. 4 zu erfolgen.
(5) Die Auflösung des Vereins kann nur in außerordentlicher Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst die richtungsgebenden Beschlüsse für die Entwicklung und die Verwaltung des Vereins. Sie hat insbesondere und-ausschließlich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Wahl der Kassenprüfer,
3. Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,
4. die Änderung der Satzung
5. die Auflösung des Vereins,
8. Beschußfassung über Antrage
9. weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Außer vom Vorstand können Anträge zur Mitgliederversammlung nur von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Mitgliedsanträge müssen spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich und mit Begründung eingehen. Später eingehende Anträge können zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung ihre Behandlung als dringlich beschließt.
§ 1 0 - Versammlungsleitung, Protokoll
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter geleitet.
(2) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist. Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.
§ 11 - Beschlußfähigkeit, Wahlen, Abstimmungen
(1) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammiung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
(2) Bei Abstimmungen genügt in der Regel die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit), soweit die Satzung keine andere Bestimmung trifft; inbesondere kann die Änderung dieser Satzung und die Auflösung des Vereins nur mit einer 3/4-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt und wirken insofern wie ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen im Sinne des Absatzes auf sich vereinigt.
(4) Wahlen sind grundsätzlich geheim. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, kann durch Handheben gewählt werden, falls kein Widerspruch erfolgt. Das Nähere kann durch eine Wahlordnung geregelt werden.
§ 12 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Geschäftsführer,
d. dem Kassenwart
e. dem Beisitzer
f. geborene Mitglieder sind je ein Vertreter der örtlichen Vereine vom FC, TV, KG, EV.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. Buchst. a.) bis einschl. d.).
Gewählt werden können nur volljährige natürliche Personen, die dem Verein angehören müssen.
Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft einer natürlichen Person im satzungsgebenden Verein endet auch das Vorstandsamt.
(2) Die Amtszeit für a - d beträgt 2 Jahre; bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ersatzwahl bis zum ursprünglichen Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds vornimmt; von der Einberufung kann abgesehen werden, wenn das Ausscheiden weniger als 6 Monate vor Ablauf der Wahlzeit erfolgt und die rechtliche Handlungsfähigkeit des Vereins gewahrt ist.
Die Vertreter der Vereine können von dem jeweiligen Ortsverein für 2 Jahre entsandt werden. Die Vereine können ihre Vertreter aus besonderen Gründen (z.B. Neuwahlen) austauschen.
§ 13 - Aufgaben, Vertretung, Willensbildung
(1) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und im übrigen die für das Vereinsleben erforderlichen und zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen sowie die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen. Er kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einsetzen und Dritte beratungshalber hinzuziehen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils zwei Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
(3) Die Vertretungsmacht ist intern dahingehend eingeschränkt, daß zuvor eine hierzu ermächtigende Abstimmung im Vorstand zu erfolgen hat, sofern hierdurch keine Gefährdung der Vereinsbelange zu besorgen ist. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Abwesenheitsfalle der 1. stellvertretende Vorsitzende. § 1 1 Absatz 2 Satz 2 u. 3 gilt entsprechend.
§ 14 - Finanzwesen, Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer.
(2) Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben.
(3) Bei der Festsetzung der Beiträge ist eine Berücksichtigung sozialer Kriterien zulässig.
§ 15 - Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Gemeinde Kall mit der Maßgabe zu, daß diese es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke am Vereinssitz zu verwenden hat.